Stellungnahme Reform Altersvorsorge 2020 – Rentenreform für AHV und Pensionskassen

Juni 2017

1.       Es besteht Handlungsbedarf!

Demografie

Die Lebenserwartung ist in der Schweiz markant angestiegen. So hatten z.B. Männer, die im Jahre 2014 pensioniert werden, zum Zeitpunkt ihrer Geburt eine Lebenserwartung von nur 67 Jahren(!) Bei Frauen lag diese bei 71 Jahren. Wären die Lebensumstände heute noch gleich wie 1950, könnten mit den seinerzeitigen Beiträgen in die Altersvorsorge die Renten problemlos finanziert werden. Ein Mann würde eine Rente im Durchschnitt während zweier Jahre und eine Frau während sieben Jahre beziehen. Die Lebensumstände, insbesondere im Bereich Ernährung und Arbeitswelt und die Fortschritte in der medizinischen Versorgung, haben sich jedoch seit 1950 massiv verändert. Die Lebenserwartung liegt heute für Männer bei 81 Jahren und für Frauen bei 85 Jahren. [1]

Ausserdem gehen mit der Generation der „Babyboomer“ in den kommenden 20 Jahren so viele Erwerbstätige in Pension wie nie zuvor. 2015 bezogen 1,5 Millionen Menschen eine AHV-Rente, 2035 werden es 2,4 Millionen sein.

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner beziehen deshalb immer länger Leistungen aus der AHV und aus den Pensionskassen. Die Finanzierung der längeren Lebenserwartung ist in der Altersvorsorge aber nicht berücksichtigt. So hat die AHV 2013 erstmals mit einem Defizit abgeschlossen. Es sind Massnahmen notwendig, um die Finanzierung der Altersvorsorge wieder ins Gleichgewicht zu bringen. [2]

Teilzeitbeschäftigung

Immer mehr Menschen arbeiten Teilzeit. Teilzeitarbeitende sind in der Pensionskasse mehrfach benachteiligt:

  • Der Anteil des nicht versicherten Lohns, der sog. Koordinationsabzug, ist gemäss BVG-Gesetz sowohl für Voll- als auch für Teilzeitarbeitende gleich hoch. Wenn nun bei Teilzeitbeschäftigten der volle Koordinationsabzug abgezogen wird, ergibt dies einen entsprechen tiefer versicherten Lohn. [3] Arbeitgebende und Arbeitnehmende profitieren allerdings während des Arbeitslebens von geringeren Versicherungsbeiträgen und Lohnabzügen.
  • Die gesetzliche Einstiegsgrenze bei der beruflichen Vorsorge liegt bei einem Bruttojahreslohn von 21‘150 CHF. Geringverdienende Teilzeitbeschäftigte, häufig sind dies Frauen, erreichen mit ihrem Lohn diese Höhe nicht und sind somit nicht in der Pensionskasse versichert – weder im Hinblick auf die Altersvorsorge noch im Hinblick auf Invalidität.

Rentenalter

Das bestehende System ist weitgehend starr, es verabschiedet nahezu alle Arbeitnehmenden mit Erreichen des 65. Altersjahres in die Pensionierung. Die heutige Gesellschaft ist nicht nur geprägt von einer gestiegenen Lebenserwartung, sondern auch von zunehmenden individualisierten Lebensläufen. Immer mehr Personen erfreuen sich mit 65 noch guter Gesundheit und könnten, nicht zuletzt aufgrund ihrer langen Ausbildung, auch nach 65 noch arbeiten. Das bestehende Altersvorsorgesystem trägt diesen Veränderungen kaum Rechnung.


2.      
Reformvorschläge (über die wir abstimmen werden)

Vorweg sei festgehalten: Jede Reform, damit sie gelingen und von der Bevölkerung gutgeheissen werden kann, verlangt von der Politik Kompromissfähigkeit.

Der Bundesrat hat zur Reform der Altersvorsorge ein Gesamtpaket vorgelegt. Reformen bei der AHV sollen ergänzt werden mit Reformen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG).

Darin enthalten sind folgende Massnahmen (wichtigste Punkte):

AHV:

  • Gleiches Referenz-Rentenalter 65 für Männer und Frauen; Frauen müssten (wie zum Zeitpunkt der Einführung der AHV als das AHV-Alter für beide Geschlechter gleich war) inskünftig ein Jahr länger bis zur Pensionierung arbeiten. [4]
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV [5]: Rentenvorbezug ab 62 bzw. Rentenaufschub bis 70; Teilrentenvorbezug bzw. –aufschub. [6]
  • Aufhebung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit ab dem Referenz-Rentenalter und Berücksichtigung der Beiträge nach dem Referenzalter für Rentenneuberechnung. [7]
  • Erhöhung der MwSt um 0,6% in zwei Etappen, um Finanzierungslücke bei der AHV vorübergehend zu schliessen. (Separate Abstimmung, ist aber mit anderen Massnahmen der Reform verknüpft: gleiches Referenzalter für Männer und Frauen).
  • 70 Franken mehr für alle Neurenten, um die Ausfälle in der zweiten Säule zu kompensieren.
  • Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3% ab 2021 (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 0,15%).
  • Erhöhung von Ehepaarrenten durch Erhöhung der Plafonierung von 150% auf 155% der Maximalrente.

Pensionskasse:

  • Senkung des Umwandlungssatzes in der Pensionskasse von 6,8% auf 6,0% in 4 Schritten (0,2% pro Jahr).
  • Um das Niveau der BVG-Altersguthaben zu halten und die berufliche Vorsorge im tieferen bis mittleren Einkommensbereich sowie für Teilzeitbeschäftigte zu verbessern, sind folgende Massnahmen vorgesehen:
    • Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs: 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens die minimale AHV-Rente (2017: 14 100 Franken) und höchstens ¾ der maximalen AHV-Rente (2017: 21 150 Franken).
    • Anpassung der Altersgutschriftensätze: 7% für 25- bis 34-Jährige (wie bisher); 11% für 35- bis 44-Jährige (+1 Prozentpunkt); 16% für 45- bis 54-Jährige (+1 Prozentpunkt) und 18% für 55- bis 65-Jährige (wie bisher).
    • Zuschüsse für die Übergangsgeneration (45 Jahre oder älter ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) durch den Sicherheitsfonds BVG.

3.      Finanzielle Auswirkungen der Reform auf die AHV [8]

Im Zusammenhang mit der Reform der Ergänzungsleistungen [9] wollen Bundesrat und Ständerat [10] den Bezug von Alterskapital im obligatorischen Teil des BVG (Lohnanteile bis 84‘600 CHF) verbieten. Es wären dann nur noch Rentenzahlungen für den obligatorischen Teil möglich. Dies würde zu Mehrkosten bei der Rentenreform von jährlich 200 Millionen CHF führen, weil zusätzliche Pensionierte in die subventionierte „Übergangsgeneration“ fallen würden. [11]

4.       Kritik an der vorliegenden Reform

Die Reformvorlage wird sowohl von liberal-konservativer Seite  aus der Deutschen Schweiz als auch von linker Seite vornehmlich aus der Romandie bekämpft. Die Reformvorlage wird also von zwei unterschiedlichen politischen Ecken kritisiert und bekämpft.

Liberal-konservativer Kreise und Parteien (Wirtschaftverbände der D-Schweiz, SVP, FDP etc.) sehen in der Reformvorlage vor allem das Prinzip der Generationengerechtigkeit verletzt, sie halten die Reform für unfair gegenüber den heutigen Rentnerinnen und Rentnern und den künftigen Generationen. Stein des Anstosses ist die Erhöhung der AHV-Renten um monatlich 70 Franken für alle, die ab 2019 pensioniert werden. Für Ehepaare kann der Zuschlag bis zu 226 CHF betragen. Dies sehen die Gegner als unverantwortlichen „Ausbau“, den die jüngeren Generationen zu bezahlen hätten. Sie kritisieren, dass die Reform einseitig zulasten der Jungen gehe. Sie müssten die grösste Finanzierungslast tragen. [12] Aber auch die bereits Pensionierten würden benachteiligt, weil sie den AHV-Bonus von 70 Franken nicht erhalten und über die Erhöhung der MwSt dennoch ihren Anteil am Ausbau der AHV zu leisten hätten. Sie lehnen die vorgeschlagene Rentenerhöhung nach dem Giesskannenprinzip ab und kritisieren, dass insbesondere Frauen mit geringem Einkommen den Rentenzuschlag auch für Reiche bezahlen müssten. [13] Die Vorstellungen dieser Seite zielen auf eine „echte“ und schlanke Reform der Altersvorsorge: Die AHV soll ohne Ausbau mit Rentenalter 65 und Mehrwertsteuern gesichert werden, die zweite Säule mit einem tieferen Umwandlungssatz. Die Wirtschaftsverbände in der Romandie begrüssen die Reform, weil sie darin einen tragbaren Kompromiss sehen.

Die Kritik von linker Seite entzündet sich vor allem an der Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 und an der Senkung des Umwandlungssatzes. Frauen seien bis heute auf dem Arbeitsmarkt stark benachteiligt, eine Angleichung des Rentenalters eine weitere Diskriminierung der Frauen. Die Senkung des Umwandlungssatzes in der zweiten Säule wird als Sozialabbau abgelehnt.

5.       Überlegungen aus sozial-ethischer Perspektive

Nachdem mehrere AHV-Reformen gescheitert sind, unternimmt die aktuelle Reform einen neuen Ansatz: 1. und 2. Säule (AHV und berufliche Vorsorge) sollen im Paket neu ausgerichtet werden. Ziel der Reform ist die Sicherung der Finanzierung der Sozialwerke bis 2030. Aufgrund demografischer Veränderungen ist Handlungsbedarf geboten. [14]

Für die Kommission Justitia et Pax ist die Würde der Person Ausgangs- und Zielpunkt aller Überlegungen zur Gestaltung der Gesellschaft. Doch was heisst diese fundamentale Orientierung an der Menschenwürde für das vorliegende Referendum zur Reform der Altersvorsorge in der Schweiz?

Die gesellschaftliche Ausgestaltung des Zusammenlebens von Jung und Alt wirft Gerechtigkeitsfragen auf: Wie viel an Last sollen Jüngere tragen, damit Ältere ihren „verdienten“ Lebensabend geniessen können? Mit welchem Anspruch können Ältere dies von Jüngeren erwarten? Und warum sollten Jüngere dazu bereit sein? Aber auch in wie weit Frauen bereit sind, zugunsten der Sicherung der Sozialwerke gegenüber Männern diskriminiert zu werden? Im Grunde geht es also um die Frage, wie Jung und Alt, Männer und Frauen in dieser Gesellschaft zusammenleben sollen und wollen. Dass es auf solche Fragen keine eindeutigen Antworten geben kann, liegt auf der Hand. Aus ethischer Sicht müssen Lösungsvorschläge zur Sicherung der Altersvorsorge aber folgenden Kriterien genügen:

  • Eine Wertschätzung des Alters zum Ausdruck bringen. [15]
  • Die Teilhabe- und Teilnahmechancen aller gewährleisten. Dies betrifft dann nicht nur die Rentenfinanzierung, sondern z. B. auch eine angemessene Partizipation an der Erwerbsarbeit im Alter.
  • Die unterschiedliche physische und psychische Verfasstheit von Menschen sowie die Unterschiedlichkeit und Vielfältigkeit von Lebenslagen angemessen berücksichtigen.
  • Sicherheit vermitteln und in diesem Sinn verlässlich und vorhersehbar sein, damit ein Leben im Alter nicht durch die Perspektiven von Mangel und Unsicherheit bedroht ist.
  • Wenn sich die Stärke unseres Volkes misst am Wohl der Schwachen (Art. 1 BV), dann muss auch die Altersvorsorge den sozialen Zusammenhalt über alle Generationen hinweg fördern.

Im Auftrag der Kommission Justitia et Pax haben Béatrice Bowald und Wolfgang Bürgstein 2009 eine Studie zur Altersvorsorge in der Schweiz erstellt. [16] Sie unterstreichen darin, dass die AHV im Sinne einer Grundsicherung zu stärken ist, weil für eine erhebliche Zahl von Rentnerinnen und Rentner das Einkommen im Alter zu einem grossen Teil aus der AHV besteht. Der demografische Wandel darf nicht zum Abbau dieser Grundsicherung im Alter benutzt werden. Vielmehr müssen angesichts der demografischen Herausforderung neue Finanzierungsquellen gefunden werden: eine zeitlich befristete Erhöhung der MwSt, Einführung einer zweckgebundenen nationalen Erbschafts- und Umweltsteuer zur Mit-Finanzierung der AHV. Darüber hinaus sprachen sich die Autoren und die Kommission für eine Flexibilisierung des Rentenalters in beide Richtungen und für eine Angleichung des Rentenalters von Männern und Frauen aus.

Die nun vorliegende Reform der Altersvorsorge greift wesentliche Elemente unserer Vorschläge auf und unterstreicht die Wichtigkeit und Stabilität in der ersten Säule. Für die Bevölkerung ist es wichtig zu wissen, dass sie im Alter eine hinreichende finanzielle Absicherung haben. Grundsätzlich profitieren alle, wenn das Rentensystem stabilisiert und effizienter gemacht wird.

Die Reform bedeutet für alle Einkommensgruppen höhere Sparbeiträge, wobei die weniger Verdienenden proportional zu ihrem Lohn deutlich mehr sparen müssen, [17] um die Einbussen durch die Senkung des Umwandlungssatzes kompensieren zu können. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Vorlage einen Kompromiss darstellt. Letztlich muss die Vorlage bei der Abstimmung Bestand haben. Dennoch sind aus ethischer Sicht folgende Punkte zu kritisieren:

  • Eine höhere AHV-Mindestrente würde untere Einkommen mehr begünstigen als die 70 Franken AHV-Zuschlag für alle Neurenten. Eine Vorlage, die vor allem eine angemessene Rente im Alter für untere Einkommen im Blick hat, hätte dieser Variante den Vorzug geben müssen. Zumal sehr tiefe Einkommen, die im Alter Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, von dieser Reform nicht profitieren.
  • Der Aspekt der Nachhaltigkeit des Reformvorhabens kommt zu kurz. Die Vorlage schaut nur bis zum Jahr 2030. Es werden somit in naher Zukunft weitere Reformen und Korrekturen nötig sein. Dies widerspricht dem Kriterium der Verlässlichkeit und dürfte das Vertrauen der Bevölkerung in die Altersvorsorge schmälern.
  • Die Auswirkungen der Vorschläge zeigen auf, dass Frauen nach wie vor nicht den Männern gleichgestellt sind. Sie werden generell stärker belastet als Männer.
  • Angesichts globaler ökologischer und klimatischer Herausforderungen hätte eine ökologische Steuerreform, die den Ressourcenverbrauch verteuert, dafür genutzt werden können, die Finanzierungsbasis der AHV zu verbreitern. Diese Perspektive wurde leider in die parlamentarischen Debatten kaum aufgenommen.

Aus Sicht der Kommission Justitia et Pax überwiegen bei einer Gesamtschau (Güterabwägung) die Vorteile die Nachteile der Reformvorlage. Insbesondere herauszustreichen sind die finanzielle Stabilisierung in der AHV, die helfen kann, (aktuell und mittelfristig) Verlässlichkeit und Vertrauen in die Altersvorsorge zu stärken; die Sicherung des Rentenniveaus und eine grössere Flexibilisierung beim Renteneinstieg, was den individuellen Lebensläufen und unterschiedlichen gesundheitlichen Verfassungen im Alter entsprechen dürfte. Allerdings stehen die Verantwortlichen auf dem Arbeitsmarkt auch in der Pflicht, nicht nur genügend und angemessene Arbeitsplätze, sondern auch flexiblere Arbeitszeitmodelle zur Verfügung zu stellen.

Deshalb kommt die Kommission zum Schluss, dass eine Zustimmung zur Reform der Altersvorsorge, über die wir am 24. September abzustimmen haben, aus sozialethischer Sicht gerechtfertigt ist. Eine Ablehnung der Vorlage würde erneute, langwierige Verhandlungen nach sich ziehen. Die Situation der AHV würde sich weiter verschlechtern und das gesamte System der Altersvorsorge käme noch mehr unter Druck.

Fribourg, 04.07.2017

Wolfgang Bürgstein

[1] Vgl. Bundesamt für Statistik (2016): Bevölkerungsdaten im Zeitvergleich. Die Statistik weist für 2015 erstmals einen leichten Rückgang aus. 2014 betrug die Lebenserwartung für Frauen noch 85,2 und für Männer 81,0 Jahre. 2015 fiel die Lebenserwartung leicht auf 84,9 für Frauen und 80,7 für Männer.

[2] Vgl. Béatrice Bowald, Wolfgang Bürgstein (2009): Brennpunkt Altersvorsorge. Gerechtigkeit angesichts demografischer Herausforderungen, Rüegger, Zürich.

[3] Hat eine Arbeitnehmerin zwei Teilzeitstellen mit je einem Pensum von 50% wird ihr der Koordinationsabzug doppelt, d. h. bei beiden Arbeitgebern voll in Abzug gebracht. Sie wird mit der Altersrente später nicht leben können.

[4] Das Referenzalter für Frauen wird bei Annahme der Vorlage ab dem 1.1.2018 innerhalb von vier Jahren von 64 auf 65 angehoben (pro Jahr jeweils um 3 Monate).

[5] Heute kann ein Vorbezug der AHV-Rente von Männern frühestens ab 63 beantragt werden (Frauen 62). Ein Rentenaufschub bis 70 ist heute schon möglich.

[6] Die AHV kann frühestens mit 62 bezogen, der Bezug kann aber auch bis 70 aufgeschoben werden. Zwischen 62 und 70 kann die AHV-Rente auf einen beliebigen Monat angefordert werden.

[7] Heute zahlen Personen, die über das Rentenalter hinaus arbeiten, Beiträge auf Einkommen, die über dem Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16 800 Franken pro Jahr liegen. Diese Beiträge sind jedoch nicht rentenbildend und können nicht zur Verbesserung der AHV-Rente eingesetzt werden. Die Reform hebt den Freibetrag ab 65 Jahren auf und Beiträge, die nach dem Referenzalter einbezahlt werden, können zur Rentenaufbesserung verwendet werden, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht ist.

[8] Vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen (2017):  Finanzielle Auswirkungen auf die AHV, die berufliche Vorsorge (BV) und den Bund, file:///C:/Users/buergstein/Downloads/05-DE_AV2020_Auswirkung_AHV_BV_und_Bund.pdf (Stand 26.06.2017).

[9] Vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/reform.html (Stand 27.06.2017).

[10] Der Nationalrat wird vermutlich im Herbst 2017 die Vorschläge beraten.

[11] Zu dieser gehören all jene, die bei Inkrafttreten der Reform mindestens 45 Jahre alt sind. Bei ihnen reichen die Beitragserhöhungen in der Pensionskasse nicht, um die Verluste aufgrund der Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Das Parlament hat diesen Jahrgängen nämlich eine Besitzstandswahrung gewährt. Wer nun sein Kapital nicht mehr beziehen kann, bekommt eine Rente und hat folglich auch Anspruch auf eine Kompensation der Rentenverluste in der zweiten Säule.

[12] In den nächsten ein bis zwei Jahrzehnten stehen die mittleren Jahrgänge (74 und jünger) auf der Verliererseite. Sie gehören nicht zur Übergangsgeneration, deren Pensionskassenguthaben durch den Sicherheitsfonds aufgebessert wird. Sie haben aber auch nicht mehr so viel Zeit, die Senkung des Umwandlungssatzes durch eigenes Sparen zu kompensieren. Längerfristig, wenn erste und zweite Säule rote Zahlen schreiben, werden dann die Jungen, die neu ins Arbeitsleben eintreten, die Finanzierung der Renten zu tragen haben.

[13] Die 70 Franken AHV-Zuschlag sind aber zu relativieren, weil Kaufkraftverlust durch Preissteigerungen und eine Erhöhung der MwSt die effektive Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner einschränken werden.

[14] Das Umlageergebnis der AHV ist seit 2014 negativ. Auf Dauer kann dies durch Anlageergebnisse auf den Kapitalmärkten und durch den AHV-Ausgleichsfonds nicht kompensiert werden. Vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen.

[15] Dies als Ausdruck der Achtung und Respektierung der Menschenwürde, die weder vom Alter noch von einer bestimmten Leistungsfähigkeit abhängig ist.

[16] Béatrice Bowald, Wolfgang Bürgstein (2009): Brennpunkt Altersvorsorge. Gerechtigkeit angesichts demografischer Herausforderungen.

[17] Ein 34-Jähriger mit einem Lohn von 40 000 Franken muss bis 65 zusätzliche 45 000 Franken sparen. Bei einem Altersgenossen mit einem Lohn von 84 000 Franken (Obergrenze des BVG-Obligatoriums) sind es 35 000 Franken. Die Ungleichheit ist gewollt: Heute sind die tiefsten Einkommen in der zweiten Säule schlecht oder gar nicht versichert.