Statuten

Art. 1

Die Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax ist eine Kommission der Schweizer Bischofskonferenz.
Sie hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen und weltlichen Institutionen einen Beitrag zur Förderung der Gerechtigkeit und des Friedens innerhalb unseres Landes und in der Welt zu leisten.

Art. 2

Die Tätigkeit der Kommission umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Studium und Bearbeitung von ethisch relevanten sozialen, politischen, ökologischen und wirtschaftlichen Fragen, die auf nationaler und internationaler Ebene Gerechtigkeit, Frieden und Menschwürde betreffen;
  2. Koordination und Kooperation mit anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Institutionen und Gremien im In- und Ausland, die sich mit gleichen oder ähnlichen Fragen befassen;
  3. Meinungsbildung in der kirchlichen und allgemeinen Öffentlichkeit oder gewissen Zielgruppen durch Stellungnahmen, Gutachten, Veröffentlichungen von Studien usw., durch Veranstaltungen von Tagungen und durch Kontakte mit den Führungsgremien verschiedenster Organisationen und Gruppierungen.

Art. 3

Die Kommission besteht aus maximal 21 Mitgliedern, die von der Bischofskonferenz für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

Bei der Bestellung der Kommission sind die Sprach- und Kulturgebiete des Landes, die sich mit den sozialethischen Problemen befassenden Organisationen katholischer Ausrichtung und eine ausgewogene Geschlechteraufteilung zu berücksichtigen. Vorraussetzung für die Wahl ist in erster Linie die Sachkompetenz. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Verantwortliche des Dikasteriums der Bischofskonferenz und ein Vertreter des Generalsekretariates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 4

Justitia et Pax setzt sich zusammen aus:

4.1 Plenum der Kommission Justitia et Pax
4.2 Präsident / Präsidentin
4.3 Ausschuss
4.4 Sekretariat
4.5 Arbeitsgruppen

Art. 5

Der Kommission obliegt:
1. Festlegen des Jahresprogramms, Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
2.
a) Wahl der Ausschussmitglieder
b) Vorschlag für die Ernennung neuer Mitglieder
c) Vorschlag für die Generalsekretärin / den Generelsekretär
d) Vorschlag für die wissenschaftlichen Mitarbeitenden
e) Bestellung der Arbeitsgruppen;
3. Verabschiedung von Studien und Stellungnahmen;
4. Genehmigung des Geschäftsreglements, das der Bischofskonferenz zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 6

Die Präsidentin / der Präsident der Kommission, die / der auch dem Ausschuss vorsteht, wird auf Vorschlag der Kommission von der Bischofskonferenz gewählt.
Die Amtsdauer ist auf zweimal 4 Jahre beschränkt.

Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Art. 7

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den maximal 6 Personen umfassenden Ausschuss, dem primär die Vorbereitung der Geschäfte obliegt.

Die Präsidentin / der Präsident steht dem Ausschuss von Amtes wegen vor; die Generalsekretärin / der Generalsekretär nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 8

1. Die Kommission unterhält ein Sekretariat (Arbeitsstelle), dessen Aufgaben im Geschäftsreglement geregelt sind.
2. Dem Sekretariat steht eine Generalsekretärin / ein Generalsekretär vor, die / der von der SBK ernannt wird.

Art. 9

Die Kommission kann Arbeitsgruppen für bestimmte Sachfragen bestellen, denen auch
Fachleute, die nicht Kommissionsmitglieder sind, angehören können.

Art. 10

Die Kommission ist der Bischofskonferenz rechenschaftspflichtig. Jahresprogramm, Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht sind der Bischofskonferenz zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie informiert regelmässig den Verantwortlichen des Dikasteriums der Bischofskonferenz.

Art. 11

Die inhaltliche Arbeit der Kommission orientiert sich
● entweder am direkten Auftrag der Bischofskonferenz
● oder an eigener Initiative und Verantwortung in Absprache mit der Bischofskonferenz.

Sie veröffentlicht Studien oder Stellungnahmen

● entweder im Auftrag und Namen der Bischofskonferenz
● oder in eigener Verantwortung und eigenem Namen in Absprache mit der Bischofskonferenz.

Art. 12

Zur Finanzierung ihrer Arbeiten richtet die Kommission Beitragsgesuche an die Organe der Mitfinanzierung. Die Gesuche erfolgen gemäss der Modalitäten der Leistungsvereinbarungen.

Die jährliche Finanzkontrolle erfolgt durch eine externe Revisionsstelle.

Art. 13

Nähere Bestimmungen zu Organisation und Arbeitsweise der Kommission finden sich im
Geschäftsreglement.

Einstimmig approbiert durch die Schweizer Bischofskonferenz an ihrer Vollversammlung vom 1. – 3. September 2008