Vernehmlassung zur Revision des Adoptionsrechts

Justitia et Pax stimmt der vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Adoptionsrechts weitgehend zu. Für die Kommission muss das Wohl des Kindes im Zentrum stehen.

Sehr geehrte Frau Wyder,

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zum vorgelegten Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches in Sachen Adoptionsrecht Stellung zu nehmen. Die Schweizerische Nationalkommission Justitia et Pax ist eine Stabsstelle der Schweizer Bischofskonferenz, die sich mit dem breiten Feld sozialethischer Fragestellungen befasst.

  1. 1.    Grundsätzliches

Im Zusammenhang mit Adoptionsfragen sind Menschen- und Familienbilder sowie Vorstellungen vom gesellschaftlichen Zusammenleben aufgeworfen. Für die Kommission Justitia et Pax steht bei einer Revision des Adoptionsrechts das „Wohl des Kindes“ im Mittelpunkt. Das Wohlergehen des Kindes muss deshalb zentrales Kriterium für weitergehende Überlegungen sein. Diese Betrachtung impliziert, dass ein Kind ein Recht auf Eltern hat (vgl. a. UN-Kinderrechtskonvention Art. 7), nicht aber erwachsene Paare ein Recht auf ein Kind, weil damit das Recht der Paare höher gewichtet wäre als das Wohl des Kindes.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass es bei dem vorliegenden Vorentwurf nicht primär um die Frage geht, ob eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare in Adoptionsfragen ehelichen Partnerschaften gleichgestellt sein sollen, sondern um die Anerkennung der Tatsache, dass heute verschiedene Formen des Zusammenlebens Realität sind und bereits eine beachtliche Zahl von Kindern in sog. „Regenbogenfamilien“ leben und dort aufwachsen. Im Interesse des Wohls dieser Kinder ist eine erb- und zivilrechtliche Schlechterstellung dieser Kinder nicht zu rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission Justitia et Pax die vorgeschlagenen Änderungen im Adoptionsrecht im Wesentlichen als sinnvoll und im Interesse der betroffenen Kinder und Paare als angemessen. Wir begrüssen es, dass der vorgelegte Entwurf den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenleben von Familien, den heutigen Alternativen zur Adoption mit den Möglichkeiten medizinisch unterstützter Fortpflanzung und der bisher restriktiven Handhabung des Adoptions­geheimnisses Rechnung trägt und dabei das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.

Im Zusammenhang mit der im Bericht aufgeführten Variante zur Stiefkindadoption, in dem diese nicht nur für eingetragene Paare, sondern auch für „faktische Lebensgemeinschaften“ ermöglicht werden soll, spricht sich die Kommission mit Blick auf das Wohl des Kindes für die erweiterte Variante aus. Für das betroffene Kind ist es zunächst unerheblich, ob die familiären Verhältnisse in einer ehelichen Gemeinschaft, in einer eingetragenen Gemein­schaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft begründet sind. Für unsere Beurteilung ist es zentral, dass familiäre Verhältnisse bereits bestehen – und die im Entwurf genannten Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind – und das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen muss. Bei der Beurteilung von Adoptionsanträgen darf es ausschliesslich um das Wohl des Kindes gehen. Diese Beurteilung des Wohls des Kindes muss jeweils immer im Einzelfall erfolgen und bedarf entsprechend erfahrener und hinreichend geschulter Fachpersonen.

Die Kommission Justitia et Pax ist sich bewusst, dass mit der Frage der Stiefkindadoption auch die Frage der Fremdadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren aufgeworfen ist. In verschiedenen Stellungnahmen von homosexuellen Verbänden wurde diese Forderung auch schon in der Öffentlichkeit platziert. Die Kommission plädiert hier für eine unterschiedliche Behandlung und ein differenziertes Vorgehen. Sie plädiert für eine gewisse Zurückhaltung bei Fremdadoptionen von homosexuellen Paaren, weil davon auszugehen ist, dass eine mehrheitliche gesellschaftliche Akzeptanz nicht gegeben ist. Es besteht dadurch die begründete Gefahr, dass Kinder entsprechenden Ressentiments in der Gesellschaft ausgesetzt sind. Abgesehen davon muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es kein Recht erwachsener Personen auf ein Kind bzw. eine Familie gibt, sondern nur das Recht eines Kindes auf eine Familie, und dessen Wohl muss im Mittelpunkt stehen.

Im Unterschied zur Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist bei der Fremdadoption in den meisten Fällen davon auszugehen, dass hier erst mit der Adoption familiäre Beziehungen aufgebaut werden. Bei der Stiefkindadoption sind diese bereits gegeben, und durch die Adoption findet dann eine rechtliche Gleichstellung mit Stiefkindern in ehelichen Gemeinschaften statt. Dieses differenzierte Vorgehen erlaubt es, zunächst weitere Erfahrungen im Bereich der Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren zu sammeln.

  1. 2.    Beurteilung der einzelnen Artikel

Da der Vorentwurf aus Sicht der Kommission Justitia et Pax grundsätzlich in die richtige Richtung geht, beschränken wir uns auf Kommentare und Vorschläge zu einzelnen Artikeln. [1]

Art. 264b

Grundsätzlich bevorzugt die Kommission Justitia et Pax zum Wohl des Kindes die gemeinschaftliche Adoption. Einzeladoptionen sollen möglich sein, aber nicht die Regel. Intakte familiäre Strukturen und Verhältnisse mit mindestens zwei Betreuungs- und Bezugspersonen sind für das Wohl des Kindes wichtig. Grundsätzlich muss auch bei der Frage Einzel- oder gemeinschaftliche Adoption das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen.

Der Artikel 264b schafft Ungerechtigkeit und führt zur Bevorzugung von Einzelpersonen gegenüber ehelichen Gemeinschaften, da diese nur gemeinschaftlich adoptieren können.

Art. 264c

Hier befürwortet die Kommission die Variante 6.2 im erläuternden Bericht (Art. 264c neu): Öffnung der Stiefkindadoption auch für faktische Lebensgemeinschaften. Das verbessert die erb- und zivilrechtliche Situation von Stiefkindern, die faktisch bereits in familiären Strukturen leben.

Art. 268b

Die Anhörung des Kindes ist unabdingbar. Dabei ist die Professionalität der Mitarbeitenden bei den zuständigen Behörden und der allenfalls beauftragten Drittperson zu gewährleisten.

Art. 268c

Die Frage stellt sich, was sich der Gesetzgeber unter «schutzwürdigem Interesse» genau vorstellt. Der Anspruch muss gross sein, zum Beispiel wenn es sich um schwere (vererbbare) Krankheiten und/oder Ähnliches handelt. Es braucht viel Sorgfalt, Umsichtigkeit und Rücksichtnahme – sowohl mit Blick auf das minderjährige Kind als auch mit Blick auf die leiblichen Eltern –, um angemessen beurteilen zu können, ob und welche Informationen erhältlich sein sollen.

Art. 268e, Abs. 1

Der spezialisierte Dienst soll nicht nur mit der Suche beauftragt werden, sondern ebenso mit der Beratung und Begleitung der gesuchstellenden Person. Die suchende Person ist in einer schwierigen und unter Umständen belastenden Situation, verbunden mit vielen Emotionen. Eine angemessene Beratung und Begleitung ist angebracht und erwünscht.

Art. 268f

Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den leiblichen Eltern muss gewährleistet sein, dass nicht gegen den Willen des Kindes entschieden wird, dessen Zustimmung muss zwingend gegeben sein. Das Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt stehen. Bei urteilsunfähigen Kindern muss eine neutrale Kindesschutzbehörde entscheiden.

Art. 270a

Das urteilsfähige Kind muss in Bezug auf die Namenswahl angehört werden.

Für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen und Überlegungen danken wir Ihnen bestens.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Wolfgang BürgsteinKommission Justitia et Pax
GeneralsekretärRue des Alpes 6
wolfgang.buergstein@juspax.ch1700 Fribourg
[1] Die in der Beurteilung nicht genannten Artikel sind aus Sicht der Kommission Justitia et Pax unstrittig und können so beibehalten werden.

Vernehmlassung Adoption