{"id":739,"date":"2018-10-04T22:23:46","date_gmt":"2018-10-04T20:23:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juspax.ch\/de\/?p=739"},"modified":"2020-12-16T14:38:02","modified_gmt":"2020-12-16T13:38:02","slug":"freiheit-und-souveraenitaet-sind-nie-absolut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juspax.ch\/fr\/freiheit-und-souveraenitaet-sind-nie-absolut\/","title":{"rendered":"Freiheit und Souver\u00e4nit\u00e4t sind nie absolut!"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Sozialethische \u00dcberlegungen zur Selbstbestimmungsinitiative des Generalsekret\u00e4rs Justitia et Pax, Wolfgang B\u00fcrgstein<\/strong><\/p>\n\n\n<p><\/p>\n<p><strong>1. Das Anliegen<\/strong><\/p>\n<p>Die im August 2016 eingereichte Volksinitiative \u00abSchweizer Recht statt fremde Richter (Selbst-bestimmungsinitiative)\u00bb kommt im November dieses Jahres, einen Monat vor dem 70. Jahres-tag der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, zur Abstimmung vor das Volk. Die Initiantinnen und Initianten fordern, das Verfassungsrecht dem V\u00f6lkerrecht vorzuordnen, der Verfassung widersprechende v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge anzupassen und n\u00f6-tigenfalls zu k\u00fcndigen. Schliesslich sollen v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die nicht per Referendum zustande gekommen sind, ihre Geltung f\u00fcr die Rechtsprechung verlieren.<\/p>\n<p>Bundesrat und Parlament haben die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag abgelehnt. Zahlrei-che zivilgesellschaftliche Verb\u00e4nde, auch namhafte Juristinnen und Juristen, politische Par-teien und kirchliche Kreise haben sich rasch nach Einreichung der Initiative bei der Bundes-kanzlei entschieden dagegen ausgesprochen. Sie kritisieren die Initiative als Angriff auf men-schenrechtliche Standards und Institutionen und verweisen auf die negativen Folgen f\u00fcr die Schweiz vor allem in ihren Aussenbeziehungen und die Widerspr\u00fcchlichkeit des Anliegens.<\/p>\n<p>Initiantinnen und Initianten der Initiative wollen, dass die Schweizer Stimmb\u00fcrger in der Schweiz das letzte Wort haben. Als Souver\u00e4n sollen sie bestimmen, was in der Schweiz obers-tes Recht ist und nicht \u00abfremde Richter\u00bb. Die wichtigsten Begriffe in der Begr\u00fcndung der Initi-ative sind \u00abFreiheit\u00bb und \u00abSouver\u00e4nit\u00e4t\u00bb. Diese werden nachfolgend unter sozial-ethischen Gesichtspunkten n\u00e4her beleuchtet.<\/p>\n<p><strong>2. Menschenrechte sichern die Freiheit aller<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht allein bietet keine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr Gerechtigkeit. Das gesprochene Recht kann ein Mittel zu mehr Gerechtigkeit sein, Recht und Gerechtigkeit sind aber nicht deckungs-gleich. Nicht selten steht das Recht in einer gewissen Spannung zu empfundener oder be-gr\u00fcndeter Gerechtigkeit. Die Schweizer Verfassung ist sich dieser Spannung bewusst, sie schaut deshalb zun\u00e4chst auf das Wohl der Menschen und wendet sich erst danach den eige-nen Rechten, den Fragen von Nation, Staat und Recht zu. Diese Reihenfolge stellt das Wohl aller Menschen in den Mittelpunkt, das Recht ist ein Instrument, das im Dienste des Wohls aller steht. Nur wenn das Recht alle Gesellschaftsmitglieder, also auch die Schw\u00e4chsten und Minderheiten, dazu bef\u00e4higt, von ihrer Freiheit Gebrauch zu machen, kann eine Gesellschaft eine freie genannt werden. Freiheit und Gerechtigkeit bemessen sich n\u00e4mlich nicht an den eigenen M\u00f6glichkeiten und Chancen, sondern daran, ob sie das Wohl der anderen Person f\u00f6rdert, gerade dann, wenn sie zu einer Minderheit oder zu den Schw\u00e4chsten einer Gesell-schaft geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Menschenrechte im Allgemeinen konkretisieren dieses Wohl aller Menschen \u00fcber die ver-fassungsrechtliche und staatliche Gesetzgebung hinaus. Sie bieten letztlich den Schutz, den eine rein staatliche Ordnung nicht geben kann, weil sie an Mehrheitsentscheide gebunden ist. Die Menschenrechte formulieren Rechte zum Schutz der Freiheit aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcr-ger, nicht nur von Mehrheiten. Diese umfassen nicht nur die Schutzrechte des zwingenden V\u00f6lkerrechts, wozu auch die Initiantinnen und Initianten der Initiative stehen (z. B. Verbot von Folter, Sklaverei, V\u00f6lkermord etc.), sondern auch die b\u00fcrgerlichen, politischen, wirtschaftli-chen, kulturellen und sozialen Freiheitsrechte. Nur in diesem Zusammenspiel der unterschied-lichen Rechtsanspr\u00fcche k\u00f6nnen Freiheit und Wohl aller umfassend gesichert werden. So k\u00f6n-nen sich europ\u00e4ische B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Men-schenrechte EGMR wenden, wenn sie sich von der staatlichen Rechtsprechung ihres eigenen Landes nicht gerecht beurteilt f\u00fchlen. Der EGMR hat in der Vergangenheit beispielsweise Ur-teile in Fragen des Namensrechts, der Verj\u00e4hrung von Rechtsanspr\u00fcchen (Asbestopfer) und des Schutzes von Minderheiten gef\u00e4llt. Diese Fragen wurden zuvor von Schweizer Gerichten anders beurteilt.<\/p>\n<p>Das formale Demokratieprinzip sch\u00fctzt die berechtigten Anliegen von Minderheiten nicht. Blosse Mehrheitsentscheidungen kennen keinen Minderheitenschutz, sie fragen lediglich nach mathematischen Mehrheiten, ohne die berechtigten Anliegen der Minderheit angemessen zu w\u00fcrdigen. Rechenoperationen aber kennen keine Gerechtigkeit. Hier garantieren die Men-schenrechte die Freiheit und das Wohl aller, indem sie die formalen demokratischen Verfahren an elementaren Grundrechten ausrichten. Diese Bereicherung des eigenen Rechts wird durch die Selbstbestimmungsinitiative infrage gestellt. Bei einer Annahme w\u00fcrden die menschen-rechtlich bew\u00e4hrten Rechtsanspr\u00fcche von uns allen eingeschr\u00e4nkt. Es w\u00e4re ein Verlust an Freiheit und Souver\u00e4nit\u00e4t f\u00fcr uns alle.<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Der souver\u00e4ne Souver\u00e4n braucht unabh\u00e4ngige Rechte<\/strong><\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p>Eine Bev\u00f6lkerung gilt grunds\u00e4tzlich dann als souver\u00e4n, wenn sie nur solchen Gesetzen unter-worfen ist, die sie sich selbst \u2013 direkt oder indirekt \u2013 gegeben hat. Die \u00abfremden Richter\u00bb werden von den Initiantinnen und Initianten der Selbstbestimmungsinitiative als Angriff auf die eigene nationalstaatliche Souver\u00e4nit\u00e4t dargestellt, weil das eigene Recht quasi gewaltsam an-derem Recht und fremden Richtern unterstellt w\u00fcrde. Diese Darstellung ist aber aus mehreren Gr\u00fcnden nicht \u00fcberzeugend. Zum einen ist bei allen Entscheiden des EGMR in Strassbourg, die die Schweiz betreffen, immer eine Schweizer Richterin oder ein Schweizer Richter beteiligt. Zum anderen haben Staaten in einem souver\u00e4nen Akt den Menschenrechten als Grundlage ihrer eigenen Gesetzgebung und Rechtsprechung zugestimmt. Souver\u00e4n ist ein Souver\u00e4n also dann, wenn er die souver\u00e4n getroffene Zustimmung zu den Menschenrechten konsequent in eigenes Recht \u00fcbernimmt. Werden die Menschenrechte unterschiedlich interpretiert oder nur bestimmte Rechte in eigenes, nationales Recht inkorporiert, wird ausserdem der universelle Charakter der Menschenrechte infrage gestellt.<\/p>\n<p>Echte Souver\u00e4nit\u00e4t im Interesse aller unterl\u00e4sst es also, die Grundlagen des eigenen Rechts infrage zu stellen, weil allein die demokratischen Rechtssetzungsverfahren (Mehrheitsent-scheide) mit einer umfassenden Souver\u00e4nit\u00e4t in zweifacher Weise kollidieren. Erstens steht in der Schweiz ein zunehmender Teil der Bev\u00f6lkerung unter einem Recht, an dessen Zustande-kommen er nicht beteiligt war. Wir sprechen hier von dem grossen Teil der Bev\u00f6lkerung der nicht stimmberechtigt ist: Ausl\u00e4nder und alle unter 18 Jahren. Zweitens ist der Souver\u00e4n nicht identisch mit der jeweiligen Abstimmungsmehrheit, die \u00fcber die Annahme oder Ablehnung ei-nes Gesetzes entscheidet. Der eigentliche Souver\u00e4n ist die ganze Bev\u00f6lkerung und nicht nur die Seite der Abstimmungsgewinnerinnen und -gewinner. Das Demokratieprinzip unterl\u00e4uft als rein mathematische Formel in gravierender Weise das Souver\u00e4nit\u00e4tsprinzip, nach dem jede einzelne Person zu ihrem Recht kommen soll. F\u00fcr eine Minderheit, die um ihr Recht gebracht wird, ist es letztlich unerheblich, ob sie ein autorit\u00e4res Regime oder eine Mehrheit um ihr be-gr\u00fcndetes Recht bringt. Um einer Reduzierung der Souver\u00e4nit\u00e4t der Bev\u00f6lkerung auf eine Souver\u00e4nit\u00e4t von Abstimmungsmehrheiten zu begegnen, haben Bundesverfassung und \u00abSou-ver\u00e4n\u00bb mit den Menschenrechten ein starkes normatives Regulativ in ihr Rechtssystem ein-gebaut. Dieses Regulativ gilt es im Interesse echter Souver\u00e4nit\u00e4t, also im Interesse aller und jeder und jedes einzelnen zu verteidigen.<\/p>\n<p>Souver\u00e4nit\u00e4t ist also stets eine bedingte, wie bereits die ersten Worte der Bundesverfassung \u00abIm Namen Gottes, des Allm\u00e4chtigen\u00bb zum Ausdruck bringen. Die neuzeitliche Idee der De-mokratie kann nicht abgel\u00f6st werden von ihrer kulturgeschichtlichen Verankerung: Weil Gott der alleinige Herr \u00fcber die Sch\u00f6pfung und jedes Gesch\u00f6pf ist, kann kein menschlicher Herr-scher diesen Anspruch \u00fcber Menschen erheben. Die Demokratie wendet diesen Grundsatz ins Profane, wenn sie die willk\u00fcrliche Herrschaft von Menschen \u00fcber Menschen zur\u00fcckweist. Dabei hat sie den aus der biblisch-christlichen Tradition \u00fcbernommenen Anspruch Gottes s\u00e4-kularisiert und auf die Anspr\u00fcche der einen Menschheitsfamilie \u00fcbertragen. Sie tritt an die Souver\u00e4nit\u00e4tsstelle, die in der Kirche allein Gott vorbehalten ist. So unterschiedlich diese Verh\u00e4ltnisse auch sind, sie stimmen darin \u00fcberein, dass die Herrschaft von Menschen \u00fcber Menschen zum Wohle aller Menschen kategorisch begrenzt werden muss. Hier zeigt sich die ei-gentliche Stossrichtung der Selbstbestimmungsinitiative: Sie verteidigt nicht das Souver\u00e4nit\u00e4tsprinzip, sondern will dieses in der Konsequenz auf ein blosses Mehrheitsprinzip reduzie-ren. Wohin das f\u00fchren kann und was dabei auf dem Spiel steht, zeigen nicht nur die Vorkomm-nisse in Chemnitz, sondern auch all die populistisch-chauvinistischen Entwicklungen in vielen anderen L\u00e4ndern: Mit \u00abWir sind das Volk\u00bb-Parolen rechter Parteien und Gruppierungen und im Namen einer gef\u00fchlten und herbeigebr\u00fcllten Mehrheit werden Rechtsstaat, Demokratie und Menschenrechte infrage gestellt. Minderheiten, Fl\u00fcchtlinge und Andersdenkende m\u00fcssen weichen.<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Fazit<\/strong><\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p>Menschen k\u00f6nnen ihre Rechte, insbesondere die Menschenrechte, nur dann in Anspruch neh-men, wenn sie ihnen als B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger von ihrem Staat garantiert werden. Men-schenrechte, die nur auf dem Papier stehen, sind blosse Formeln ohne Relevanz f\u00fcr die kon-krete politische Realit\u00e4t. In diesem Sinn m\u00fcsste die Selbstbestimmungsinitiative mit Blick auf das formulierte Ziel \u00abErhaltung und Wiedergewinnung von Freiheit und Souver\u00e4nit\u00e4t\u00bb &#8211; und gegen ihre eigene Absicht &#8211; in die Forderung m\u00fcnden: Die Schweiz muss die menschenrecht-lichen Bestimmungen und Vertr\u00e4ge so in ihr Recht \u00fcbernehmen und integrieren, das niemand mehr gen\u00f6tigt wird, \u00abfremde Richter\u00bb anzurufen, um zu ihrem oder seinem Recht zu kommen. Bis dahin k\u00f6nnen heute die Menschenrechte und der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschen-rechte zum Wohl der souver\u00e4nen Bev\u00f6lkerung in der Schweiz beitragen. Souver\u00e4n und Politik in der Schweiz haben es selbst in der Hand, ein solches Rechtssystem zu schaffen.<\/p>\n<p>Die Selbstbestimmungsinitiative f\u00fchrt also gerade nicht zu mehr Freiheit und Selbstbestim-mung, sondern zu mehr Fremdbestimmung von Abstimmungsgewinnern \u00fcber -verlierer und gesellschaftliche Minderheiten. Sie zeigt umgekehrt zugleich, welche Initiativen zum Wohl des souver\u00e4nen Souver\u00e4ns in der Schweiz wirklich n\u00f6tig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Fribourg, 04.10.2018<\/p>\n\n\n<p>Dr. Wolfgang B\u00fcrgstein<br>Secr\u00e9taire g\u00e9n\u00e9ral<br>rue des Alpes 6<br>1700 Fribourg<\/p>\n\n\n\n<p>+41 78 824 44 18<br><a href=\"mailto:Wolfgang.buergstein@juspax.ch\">wolfgang.buergstein@juspax.ch<\/a><\/p>\n\n\n<a class=\"download\" href=\"https:\/\/www.juspax.ch\/fr\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2020\/05\/2018-10-23FremdeRichterSBIweb.pdf\" download>Freiheit und Souver\u00e4nit\u00e4t sind nie absolut! <i class=\"fa btn btn-download fa-download\" aria-hidden=\"true\"><\/i><\/a>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sozialethische \u00dcberlegungen zur Selbstbestimmungsinitiative des Generalsekret\u00e4rs Justitia et Pax, Wolfgang B\u00fcrgstein 1. 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